Dkfm. Anton Lammer Wirtschaftstreuhand GmbH
Schriftgröße: Bigger Font Smaller Font zurücksetzen

Ausweitung der Spendenbegünstigung durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz

Wie ist der Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen geregelt?

Die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen wurde veröffentlicht. Im Folgenden finden Sie dazu einige Eckpunkte. ...mehr

Arbeitnehmerveranlagung 2023: Wie kann man Steuern sparen?

Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nutzen. ...mehr

Wie ist die neue Steuerbefreiung für die Tätigkeit von Freiwilligen geregelt?

Für Zahlungen an ehrenamtlich Tätige wurde ein steuerfreies Freiwilligenpauschale geregelt. ...mehr

Ausweitung der Spendenbegünstigung durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz

Welche Änderungen ergeben sich für begünstigte Körperschaften durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz? ...mehr

Besondere Fristen für Unternehmer im Februar

Im Februar sind jedes Jahr besondere Meldungen von Vorjahresdaten an das Finanzamt erforderlich. ...mehr

Wie wurde der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ab 2024 gesenkt?

Die Kammerumlage 2 wurde in den Bundesländern in unterschiedlicher Höhe gesenkt. ...mehr

Mit Finanzplanung Liquiditätsengpässe aufdecken

Wird Ihr Unternehmen zahlungsunfähig, liegt ein Insolvenztatbestand vor. ...mehr

Ausweitung der Spendenbegünstigung durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz

Am 14.12.2023 wurde vom Nationalrat das „Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023“ beschlossen, durch welches die Spendenabsetzbarkeit auf weitere begünstigte Einrichtungen ausgeweitet und das Verfahren zur Erlangung der steuerlichen Spendenbegünstigung deutlich vereinfacht werden sollen. Das Inkrafttreten erfolgte mit 1.1.2024.

Ausweitung der Begünstigung

Spenden können nur dann steuermindernd als Betriebs- bzw. Sonderausgabe abgesetzt werden, wenn diese explizit an eine im Gesetz ausdrücklich genannte Körperschaft (z. B. Universitäten, Museen, Feuerwehren etc.) oder an eine Empfängerin bzw. einen Empfänger (Körperschaft) geleistet werden, die/der einen begünstigten Zweck verfolgt, welcher durch einen finanzamtlichen Spendenbegünstigungsbescheid nachgewiesen wird. Im Hinblick auf die nicht explizit im Gesetz genannten Körperschaften wurde die Spendenabsetzbarkeit durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz im Umfang wesentlich erweitert. So gelten als begünstigte Zwecke nunmehr alle gemeinnützigen Zwecke gemäß § 35 BAO, alle mildtätigen Zwecke gemäß § 37 BAO sowie auch die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsaufgaben, die Entwicklung der Künste oder Lehraufgaben zur Erwachsenenbildung.

Vereinfachung des Meldeverfahrens

Im Hinblick auf die Beantragung eines Spendenbegünstigungsbescheids genügt es nunmehr, dass die Körperschaft die allgemeinen Voraussetzungen gemeinnütziger / mildtätiger Körperschaften erfüllt und seit mindestens 12 Monaten (vormals 36 Monaten) dem begünstigten Zweck dient sowie innerhalb der letzten zwei Jahre keine Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung oder eines vorsätzlichen Finanzvergehens vorliegt.

Anstatt der erforderlichen Wirtschaftsprüferbestätigung ist die bescheidmäßige Zuerkennung der Spendenbegünstigung für kleinere Einrichtungen nunmehr mittels eines elektronischen Formulars zu beantragen, welches vom steuerlichen Vertreter via FinanzOnline an das Finanzamt Österreich zu übermitteln ist (Erstantrag). Nur in jenen Fällen, in denen eine gesetzliche oder satzungsmäßige Pflicht zur Abschlussprüfung vorliegt, ist auch weiterhin eine jährliche Bestätigung der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers erforderlich.

Stand: 28. Januar 2024

Bild: magele-picture - stock.adobe.com

Neuere Ausgaben:

Ältere Ausgaben:

Startseite Sitemap Newsletter Datenschutz
A - 3380 Pöchlarn  -  Oskar-Kokoschka-Str. 8  -  T: 02757/2616-0  -  F: 02757/2616-28  -  »
design by atikon.com